Ordnung über die Benutzung des Jahnstadions in Rheda-Wiedenbrück (Stadionordnung)
Der SC Wiedenbrück 2000 e. V. (Sportverein) hat die nachfolgende Stadionordnung für das Jahnstadion festgelegt:
§ 1
Zweckbestimmung
Die Stadionordnung dient der geregelten Benutzung, der Ordnung und der Verkehrssicherheit im Bereich des Jahnstadions in Rheda-Wiedenbrück.
§ 2
Widmung
(1) Das Stadion dient der Durchführung von Sportveranstaltungen. Dar-über hinaus können Veranstaltungen nichtsportlicher Art zugelassen wer-den.
(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Anlagen des Stadi-ons besteht nur im Rahmen des in Absatz 1 genannten Zweckes.
(3) Über die Überlassung des Stadions entscheidet der Sportverein im Einvernehmen mit dem Bürgermeister der Stadt Rheda-Wiedenbrück – Sportamt -.
§ 3
Geltungsbereich
(1) Diese Stadionordnung gilt innerhalb des umfriedeten Bereiches des Stadions (siehe Markierung auf dem Plan Anlage 1).
(2) Außerhalb des umfriedeten Bereiches des Stadions gilt die Stadionord-nung bei Veranstaltungen des Sportvereins auch für den angrenzenden umfriedeten Bereich des Nebenplatzes und den Bereich der Parkplätze
und der Grünanlagen des Stadions (siehe Markierung auf dem Plan – Anla-ge 2).
§ 4
Aufenthalt
(1) In dem für eine Veranstaltung jeweils bestimmten Bereich des Stadi-ons dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis (z. B. Ehrenkarte, Arbeitskarte) mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art nachweisen können.
(2) Eintrittskarten oder Berechtigungsausweise sind auf Verlangen dem Ordnerdienst sowie der Polizei vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändi-gen.
(3) Stadionbesucher haben den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einzunehmen. Aus Sicherheitsgründen sowie zur Abwehr von Gefahren sind die Stadionbesucher auf Anweisung des Ordnerdienstes oder der Poli-zei verpflichtet, einen anderen als den auf der Eintrittskarte ausgewiese-nen Platz einzunehmen.
(4) Im Geltungsbereich der Stadionordnung darf sich nicht aufhalten, wer alkoholisiert ist, gefährliche oder gemäß § 7 der Stadionordnung verbote-ne Gegenstände bei sich führt oder die Absicht hat, die Sicherheit zu ge-fährden.
§ 5
Kontrolle durch den Ordnerdienst
(1) Jeder ist verpflichtet, beim Betreten der Stadionanlage sowie an Kon-trollstellen dem Ordnerdienst seine Eintrittskarte bzw. seinen Berechti-gungsausweis vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhän-digen.
(2) Der Ordnerdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend zu überprüfen, ob die Verbote ge-mäß § 4 Abs. 4 dieser Ordnung beachtet werden.
(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, denen gemäß § 4 Abs. 4 der Aufenthalt im Stadion nicht gestattet ist, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hin-dern oder aus dem Geltungsbereich der Stadionordnung zu verweisen. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein Stadionverbot besteht.
§ 6
Verhalten
(1) Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Anordnungen des Veranstalters, des Ordnerdienstes, des Stadionspre-chers, der Polizei, der Feuerwehr sowie der Ordnungsbehörden ist Folge zu leisten.
(3) Die in Anlage 3 als Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Ret-tungswege sowie als Sicherheitslaufzonen gekennzeichneten Zonen sind für den bestimmungsmäßigen Zweck frei zu halten.
(4) Es ist insbesondere untersagt,
a) rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äu-ßern oder zu verbreiten;
b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen Bauten und Ein-richtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Podeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu überklet-tern;
c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume) ohne Genehmigung des Ver-anstalters oder der Polizei zu betreten;
d) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
e) ohne behördliche Genehmigung Feuer zu machen, Feuerwerkskör-per, Leuchtkugeln oder sonstige pyrotechnische Gegenstände, Mag-nesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer o. ä. abzubrennen oder abzuschließen;
f) sich ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle (z. B. Veran-stalter, Stadioneigentümer, Ordnungsbehörde) gewerblich zu betäti-gen, Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekte o. ä. zu verkaufen oder zu verteilen sowie Gegenstände zu lagern oder Sammlungen durchzuführen;
g) Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bema-len oder zu bekleben;
h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;
i) den Geltungsbereich des § 3 Abs. 1 dieser Stadionordnung ohne Er-laubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesenen Fläche zu parken.
(5) Nach Ende einer Veranstaltung kann der Fahrzeugverkehr durch Wei-sung der Polizei, des Veranstalters, des Ordnerdienstes oder sonstiger be-rechtigter Personen untersagt werden, bis eine Gefährdung von Fußgän-gern unwahrscheinlich ist.
§ 7
Verbotene Gegenstände
(1) Das Mitführen, Bereithalten und Überlassen folgender Gegenstände ist untersagt:
a) rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Propaganda-material;
b) Waffen aller Art;
c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
d) Gassprühdosen, ätzende, leicht entzündliche, färbende oder ge-sundheitsschädigende fest, flüssige oder gasförmige Substanzen;
e) Glasbehälter, Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrech-lichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten und Reise-koffer;
g) Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer und andere pyrotechnische Gegenstände;
h) alkoholische Getränke aller Art, Drogen;
i) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 Meter oder deren Durchmesser größer als 3 cm sind;
j) mechanisch betriebene Lärminstrumente;
k) Laser-Pointer;
l) Fotokameras/-apparate, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt).
(2) Das Mitführen von Tieren ist untersagt.
§ 8
Alkoholverbot/Getränkeausschank
(1) Der Verkauf und der Ausschank alkoholischer Getränke kann innerhalb des Geltungsbereiches dieser Ordnung für einzelne Spiele untersagt wer-den.
(2) Personen, die alkoholisiert sind oder die unter Einfluss anderer, die freie Willensbestimmung beeinträchtigender Mittel stehen, kann der Zutritt zum Geltungsbereich dieser Ordnung verweigert werden. Werden sie in dem zuvor beschriebenen Zustand im Geltungsbereich dieser Ordnung an-getroffen, so können sie aus diesem Bereich verwiesen werden.
(3) Getränke dürfen nur in solchen Gefäßen/Behältnissen ausgegeben werden, die nicht als Wurfgeschosse geeignet sind. Die Verwendung von Einweg-Getränkebechern ist untersagt. Die Getränkeausgabe darf aus-schließlich in wieder verwertbaren Getränkebehältnissen aus Polycarbonat oder einem vergleichbaren Material erfolgen.
§ 9
Ordnerdienst
Der Veranstalter hat mit Öffnung des Stadions einen Ordnerdienst einzu-setzen und dabei die Rahmenrichtlinien für Ordnerdienste zu beachten. Mit der Polizei ist bereits im Vorfeld jeder Veranstaltung der Ordnereinsatz abzusprechen.
§ 10
Hausrecht
Das Hausrecht haben Vertreter und Beauftragte des Sportvereins und bei Veranstaltungen auch die Polizei und der Ordnerdienst.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten/Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorab genannten Bestimmungen verstößt.
(2) Die Verfolgung und Ahndung dieser Zuwiderhandlungen kann sich auch nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Be-kanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S.602) in der jeweils gültigen Fassung richten.
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,– belegt werden.
(3) Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (insbesondere § 265 a – Er-schleichen von Leistungen -) sowie der strafrechtlichen Nebengesetze (insbesondere die des Waffengesetzes) bleiben unberührt.
(4) Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen.
Besteht ferner der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonsti-gen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
(5) Verbotenerweise mitgeführten Sachen werden sichergestellt und – so-weit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt wer-den – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zu-rückgegeben.
(6) Maßnahmen nach Abs. 4 und 5 schließen Ansprüche (z. B. Rückerstat-tung von Eintrittsgeldern) gegen den Sportverein aus.
(7) Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.
§ 12
Haftungsausschluss
Der Besuch der Veranstaltungen im Stadion geschieht auf eigene Gefahr.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Stadionordnung tritt am 19.07.2007 in Kraft.
Datum und Unterschrift
SC Wiedenbrück 2000 e. V.
